des Bezirkskongresses der Jungen Liberalen Schwaben
vom 18.09.2016
(beschlossen auf dem Bezirkskongress in Augsburg)
in der Fassung vom 11. September 2020
(beschlossen auf dem Bezirkskongress in Memmingen)
§ 1 Leitung
(1) Der Bezirksvorsitzende, oder bei Abwesenheit einer seiner Stellvertreter, eröffnet den BK und leitet ihn bis zur Wahl des Präsidiums. Er stellt als erstes die ordnungsgemäße Ladung gemäß § 6 Abs. 3 der Satzung fest, soweit sich kein Widerspruch regt.
(2) Der BK wählt sodann durch einfachen Mehrheitsbeschluss per Akklamation ein Tagungspräsidium, welches den BK leitet. Das Tagungspräsidium setzt sich wie folgt zusammen:
1. der Präsident
2. maximal zwei Vizepräsidenten
3. der Protokollführer
(3) Zudem wählt der BK durch einfachen Mehrheitsbeschluss per Akklamation eine Zählkommission. Besteht diese aus mehreren Personen, bestimmt der BK einen Vorsitzenden.
(4) Das Tagungspräsidium und die Zählkommission üben das Amt unparteiisch aus und sorgen für den ordnungsgemäßen Ablauf des BK. Sie handeln nach Maßgabe der Satzung und dieser Geschäftsordnung.
(5) Das Tagungspräsidium führt die Rednerliste und erteilt das Wort in der Reihenfolge der Meldungen.
(6) Es kann sich während des BK zu Geschäftsordnungsangelegenheiten äußern. Bei Streitigkeiten über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet es mit Mehrheit. Dies ist im Protokoll festzuhalten.
(7) Es kann zur Sache und zur Ordnung rufen und nach dem dritten Ordnungsruf des Saales verweisen. Der BK kann einen Beschluss des Tagungspräsidiums mit einfacher Mehrheit aufheben.
§ 2 Tagesordnung
(1) Der Bezirksvorsitzende schlägt eine Tagesordnung vor und verschickt sie zusammen mit der Einladung.
(2) Die Tagesordnung muss zu Beginn vom BK genehmigt werden. Der Kongress kann dabei auch Änderungen vornehmen. Eine nachträgliche Umstellung, Änderung oder Ergänzung bedarf einer einfachen Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder, nachfolgend als Teilnehmer bezeichnet.
§ 3 Abstimmungen
(1) Der Bezirksvorstand gibt Stimmblöcke an die Teilnehmer aus, welche sich in eine Teilnehmerliste eintragen.
(2) Die Stimmrechte sind nicht übertragbar. Verlorene Stimmblöcke können nicht ersetzt werden.
(3) Jeder Teilnehmer hat eine Stimme.
(4) Der BK ist beschlussfähig, solange mehr als die Hälfte der bis zu diesem Zeitpunkt in die Teilnehmerliste eingetragenen Teilnehmer anwesend sind.
(5) Abstimmungen erfolgen in der Regel per Akklamation. Abgestimmt wird dabei, vorbehaltlich § 13, allein durch das Heben der ausgegebenen Stimmblöcke. Das Tagungspräsidium fragt dafür nacheinander die möglichen, vorher bekannt gegebenen Optionen ab. Mehrfachabstimmungen sind ungültige Stimmen. Das Tagungspräsidium gibt das Ergebnis daraufhin einstimmig bekannt. Den Abstimmenden muss die Möglichkeit zur Enthaltung gegeben werden.
(6) Auf vorherigen Antrag von einem Teilnehmer wird eine Abstimmung schriftlich durchgeführt (§ 4).
(7) Die Endabstimmung über Anträge umfasst stets folgende Optionen: „Ja“, „Nein“ und „Enthaltung“. Sie kann auf Beschluss des BK auch abschnitts- oder satzweise erfolgen.
§ 4 Schriftliche Abstimmungen
(1) Schriftliche Abstimmungen sind geheim. Dabei schreibt der Teilnehmer eigenhändig sein Votum auf den vorher bekannt gegebenen Stimmzettel. Der Wille des Abstimmenden muss klar ersichtlich sein, ansonsten ist die Stimme als ungültig zu werten.
(2) Die Zählkommission sammelt die Stimmzettel nach Eröffnung der Abstimmung durch das Tagungspräsidium in den dafür vorgesehenen Urnen ein und zählt die abgegebenen Stimmen nach Schluss der schriftlichen Abstimmung aus.Sie gibt das Ergebnis dem Präsidium bekannt, welche dieses daraufhin verkündet.
(4) Wurde das Ergebnis einer vorherigen schriftlichen Abstimmung noch nicht bekannt gegeben, so kann bis dahin keine weitere durchgeführt werden.
(5) Eine schriftliche Abstimmung ist gültig, wenn mehr als die Hälfte der bis zu diesem Zeitpunkt in die Teilnehmerliste eingetragenen Mitglieder an ihr teilgenommen haben. Andernfalls wird sie wiederholt. Die Ungültigkeit einer Abstimmung zieht nicht zwangsläufig die Unterbrechung oder Vertagung des BK nach sich.
(6) Die verwendeten Stimmzettel werden unverzüglich nach der Genehmigung des Protokolls von der Geschäftsstelle vernichtet. Bis dahin sind sie sicher aufzubewahren.
§ 5 Wahlen
(1) Wahlen erfolgen, wenn in Satzung oder Geschäftsordnung nicht anders bestimmt, stets entsprechend der schriftlichen Abstimmung nach § 4. Gibt es keinen Widerspruch, erfolgt die Wahl der Kassenprüfer per Akklamation.
(2) Wahlen in den Bezirksvorstand finden grundsätzlich in getrennten Wahlgängen statt. Beisitzer können in verbundener Einzelwahl gewählt werden. Der BK muss für die Zeit der Auszählung unterbrochen werden, wenn ein Kandidat der vorherigen Wahl nicht ausschließt, auch zur darauffolgenden Wahl anzutreten.
(3) Nach einer Neuwahl des Bezirksvorsitzenden legt der BK die Geschäftsverteilung und die Zahl der Beisitzer auf dessen Vorschlag hin fest.
(4) Wahlen erfolgen in folgender Reihenfolge
Bezirksvorsitzende
Stellvertretende Vorsitzende
ggf. Beisitzer
Kassenprüfer
(5) Allen Kandidaten muss auf dem BK die Möglichkeit zur Vorstellung gegeben werden. Außerdem wird den Teilnehmern die Möglichkeit gegeben, dem Kandidaten Fragen zu stellen.
§ 6 Mehrheiten
(1) Einfache Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen die der Nein-Stimmen überwiegt.
(2) Absolute Mehrheit bedeutet, dass die Zahl der Ja-Stimmen die der anderen gültigen abgegebenen Stimmen überwiegt.
§ 7 Anträge
(1) Alle Anträge, auch Änderungsanträge, mit Ausnahme von Anträgen zur Geschäftsordnung, bedürfen der Textform.
(2) Die Gültigkeitsdauer von Anträgen wird vom Antragsteller vorgeschlagen. Unterbleibt dies, ist eine Gültigkeitsdauer von 5 Jahren anzunehmen. Auf Antrag kann die Gültigkeitsdauer vom BK geändert werden.
(3) Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer werden die Anträge dem BK erneut vorgelegt, der daraufhin über ihre mögliche Verlängerung befindet. Dabei soll keine erneute inhaltliche Debatte geführt werden; es kann aber eine offene Debatte über den Sinn der Verlängerung beantragt werden. Der BK kann auch die Gültigkeitsdauer abändern und nicht-sinnverändernde Streichungen im Beschlusstext vornehmen, wenn die betreffenden Textstellen keine Grundlage mehr haben.
(4) Beschlossene Anträge werden in die Beschlusslage übernommen und zeitnah veröffentlicht.
§ 8 Anträge zur Geschäftsordnung
(1) Anträge, die sich mit dem Verlauf des Kongresses befassen, sind Geschäftsordnungsanträge. Dies können insbesondere sein:
a. Begrenzung der Redezeit;
b. Aufhebung der Begrenzung der Redezeit;
c. Rederecht für Gäste;
d. Abberufung des Tagungspräsidiums ;
e. Nichtbefassung eines Antrags;
f. abschnittsweise Abstimmung eines Antrags;
g. satzweise Abstimmung eines Antrags;
h. Umstellung der Antragsreihenfolge;
i. Öffnung der Debatte nach § 10 Abs. 4;
j. Anhören weiterer drei Pro- und drei Contra-Reden;
k. Übergang in die nächste Lesung;
l. sofortige Abstimmung;
m. Wiederholung einer Abstimmung nach § 3 Abs. 10;
o. nachträgliche Umstellung, Änderung oder Ergänzung der Tagesordnung nach
§ 2 Abs. 2;
p. sofortigen Übergang zum nächsten Tagesordnungspunkt;
q. Wiedereintritt in einen Tagesordnungspunkt;
r. Einholen eines Meinungsbildes;
s. Schließung der Rednerliste;
t. Anzweiflung der Beschlussfähigkeit nach § 3 Abs. 4;
u. Unterbrechung des Kongresses;
v. Vertagung des Kongresses;
w. Verweisung eines Antrags;
x. Vorstellung eines Kandidaten;
y. Aussprache nach § 14 Abs. 1;
z. Personaldebatte nach § 14 Abs. 2;
aa. Ausschluss der Öffentlichkeit;
bb. Abweichung von der Geschäftsordnung nach § 16 Abs. 2;
cc. Aufbewahrung der Stimmzettel entgegen § 4 Abs. 6
(2) Redezeitbegrenzungen von unter 2 Minuten sind unzulässig. Die Nichtbefassung kann nur bis zum Aufruf des Antrages beantragt werden. Beim Meinungsbild wird lediglich abgefragt, wer sich bereits eine Meinung gebildet hat,nicht wie diese lautet.
(3) Programmatische Anträge können an den nächsten BK oder den erweiterten Bezirksvorstand verwiesen werden.
(4) Eine Wortmeldung zur Geschäftsordnung ist sofort zu behandeln. Redende dürfen hierdurch jedoch nicht unterbrochen werden. Sie wird angezeigt durch das Melden mit beiden Armen, oder direkt beim Tagungspräsidium beantragt. Bei mehreren Geschäftsordnungsanträgen ist der am weitest gehende als erster zu behandeln.
(5) Erfolgt auf den Geschäftsordnungsantrag keine Gegenrede, so ist der Antrag angenommen; andernfalls ist nach Anhörung einer Gegenstimme abzustimmen. Abweichend davon ist einem zulässigen Geschäftsordnungsantrag auf Vorstellung des Kandidaten oder auf schriftliche Abstimmung ohne Abstimmung nachzukommen.
§ 9 Antragsberatung
(1) Die Reihenfolge der Behandlung der Anträge wird vor Beginn der Antragsberatung in einer schriftlichen Abstimmung festgelegt. Dabei stehen das Höchstzahlverfahren nach Alexander Müller („Alex-Müller-Verfahren“) oder die Reihenfolge nach Antragsbuch zur Abstimmung; ersteres ist schriftlich oder dem Kongress vorgelagert elektronisch durchzuführen. Ist ein vorgelagertes Alex-Müller-Verfahren durchgeführt worden, so steht dessen Ergebnis oder die Beratung in der Reihenfolge nach Antragsbuch zur Abstimmung. Abweichend davon werden Satzungs-, Finanzordnungs- und Geschäftsordnungsänderungsanträge und Anträge auf Auflösung des Verbandes stets zuerst behandelt, wobei der jeweils am weitest gehende zuerst behandelt wird.
(2) Die Anzahl der Stimmen, die jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied zum Alex-Müller-Verfahren vergeben kann, wird vor der Abstimmung vom Bezirksvorstand bestimmt. Der Abstimmende kann diese frei auf die Anträge verteilen; Kumulieren ist nicht zulässig. Die Antragsreihenfolge ergibt sich aus der absteigenden Anzahl ihrer Stimmen im Alex-Müller-Verfahren. Bei gleicher Stimmzahl lässt das Tagungspräsidium vor Aufruf des entsprechenden Antrags den Kongress über die Beratungsreihenfolge abstimmen.
(3) Der Bezirksvorstand kann entscheiden, das Verfahren über eine Online-Abstimmung im Vorfeld des Kongresses durchzuführen. Der Abstimmungszeitraum hierbei muss mindestens 48 Stunden betragen.
(4) Anträge werden in der Regel in drei Lesungen behandelt. Konkurrierende Anträge sollen gemeinsam behandelt werden. Dies gilt nicht für Anträge zur Geschäftsordnung.
(5) Es gilt, wenn nichts Anderes bestimmt wurde, in der Antragsberatung eine Redezeitbegrenzung von acht Minuten, bei Geschäftsordnungsanträgen zwei Minuten.
(6) Die Teilnehmer können dem Redner inhaltliche Zwischenfragen stellen. Diese haben kurz und präzise zu sein und sollen keinen eigenen Redebeitrag darstellen. Die Zwischenfrage wird dem Tagungspräsidium angezeigt, indem die Hände über dem Kopf zusammengeführt werden oder direkt beantragt. Dieses fragt anschließend den Redner, ob er die Zwischenfrage zulassen möchte. Wenn er sie zulässt, kann der Fragende diese äußern und der Redner darauf eingehen. Zwiegespräche sind zu vermeiden. Die Redezeit wird während der Zwischenfrage nicht unterbrochen. Der Redner kann Zwischenfragen im Einzelfall oder generell ausschließen.
(7) Über die Dringlichkeit von Anträgen ist zu Beginn des BK zu befinden. Bejaht der BK die Dringlichkeit, so geht der Antrag in das reguläre Verfahren zur Bestimmung der Reihenfolge ein. Wurde gem. Abs. 3 im Vorfeld eine Online-Abstimmung durchgeführt, so schlägt der Antragsteller die Position, an der der Dringlichkeitsantrag beraten werden soll, selbst vor. Der BK befindet dann in einer gesonderten Abstimmung, ob diesem Vorschlag statt gegeben wird; andernfalls ist der Antrag als letztes zu beraten.
§ 10 Erste Lesung
(1) In der ersten Lesung begründet der Antragsteller seinen Antrag, anschließend findet eine Generaldebatte statt. Wenn die Begründung schriftlich vorliegt, kann sie vom Tagungspräsidium verlesen werden.
(2) In der Generaldebatte werden abwechselnd Redner für und gegen den Antrag als solchen aufgerufen. Die Begründung zählt dabei selbst als erste Pro-Rede. Die Redner zeigen bei der Meldung an, für welche Seite sie reden möchten: Dies signalisieren sie per Handzeichen – mit dem Daumen nach oben („Pro“) oder unten („Contra“) – oder beantragen es direkt beim Tagungspräsidium.
(3) Wurden jeweils drei Pro- und drei Contra-Reden gehört, oder steht kein weiterer Redner auf einer der beiden Listen, wird in die nächste Lesung übergegangen. Erhebt sich dagegen Widerspruch, so lässt das Tagungspräsidium darüber abstimmen, wodurch die Generaldebatte um jeweils 3 weitere Redner fortgeführt werden kann.
(4) Auf Antrag kann die Debatte geöffnet werden. Daraufhin werden alle Redner abweichend von Abs. 2 und 3 entsprechend der Reihenfolge ihrer Meldung gehört.
(5) Falls mehrere konkurrierende Anträge behandelt werden, wird zum Abschluss der ersten Lesung darüber abgestimmt, welcher Antrag zur Grundlage der zweiten Lesung gemacht wird. Der andere Antrag gilt daraufhin als verworfen.
§ 11 Zweite Lesung
(1) In der zweiten Lesung werden die Änderungsanträge beraten und abgestimmt. Wenn mehrere Änderungsanträge eine Textstelle betreffen, soll der am weitest gehende zuerst beraten werden.
(2) In der Debatte von Änderungsanträgen wird wie in der Generaldebatte gem. § 10 verfahren. Nach der Debatte findet jeweils die Abstimmung statt.
(3) Übernimmt der Antragsteller einen Änderungsantrag, so wird dieser Bestandteil der Ausgangsfassung.
§ 12 Dritte Lesung
(1) In der dritten Lesung findet die Abschlussdebatte in Form einer offenen Debatte statt. Dem Antragssteller wird auf Wunsch die Möglichkeit des letzten Wortbeitrages eingeräumt.
(2) Daraufhin stellt das Tagungspräsidium die in der zweiten Lesung beschlossene Fassung des Antrages zur Abstimmung. Wird der Antrag abschnittsweise beraten, so hat am Ende eine Schlussabstimmung stattzufinden.
§ 13 Elektronische Abstimmungen
(1) Der Bezirksvorstand kann beschließen, eine Online-Abstimmung durchzuführen. Eine Online-Abstimmung kann an Stelle eines Kongressbeschlusses treten, mit Ausnahme von Beschlüssen zu Satzungs-, Finanzordnungs- und Geschäftsordnungsänderungsanträgen sowie Anträgen auf Auflösung des Verbandes und Wahlen.
(2) Führt der Bezirksvorstand eine Online-Abstimmung außerhalb eines BK durch, so beträgt der Wahlzeitraum mindestens eine Woche. Sie muss rechtzeitig jedem Mitglied mitgeteilt worden sein und ist gültig, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder teilgenommen hat. Soll ein programmatischer Antrag per Online-Abstimmung abgestimmt werden, so muss auch die Möglichkeit zur Debatte und zum Beschluss von Änderungsanträgen gegeben werden. Dies kann im Rahmen einer Zusammenkunft (analog oder digital) geschehen, auf welche die Maßgaben dieser Geschäftsordnung entsprechende Anwendung finden.
(3) Elektronische Abstimmungen, auch solche gemäß § 13a, müssen nur dann geheim sein, wenn sie explizit die schriftliche Abstimmung ersetzen sollen. Ist dies nicht offenkundig, ersetzt die elektronische Abstimmung regelmäßig die Akklamation. Der Datenschutz ist bei jeder Form der elektronischen Abstimmung sicherzustellen.
§ 13a Virtueller Bezirkskongress
(1) Der Bezirksvorstand kann beschließen, einen virtuellen BK durchzuführen.
(2) Alle anwendbaren Regelungen dieser Geschäftsordnung gelten entsprechend.
(3) Der virtuelle BK ist beschlussfähig, solange mindestens 5% der Mitglieder des BV anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit ist vor der ersten Abstimmung des Kongresses vom Tagungspräsidium positiv festzustellen. Er gilt solange als beschlussfähig, bis die Beschlussunfähigkeit festgestellt wird. § 3 Abs. 4 findet keine Anwendung.
(4) § 4 findet nur insofern Anwendung, wie die Möglichkeit besteht, Abstimmungen auf elektronischem Wege unter Wahrung der Anonymität der Teilnehmer und Sicherstellung der Manipulationssicherheit (anonyme elektronische Abstimmung) durchzuführen. Besteht sie nicht, entfällt die Möglichkeit der schriftlichen Abstimmung. Der BK ist in diesem Falle zu vertagen oder zu beenden, sofern ein Antrag auf Durchführung einer schriftlichen Abstimmung von 2/3 der anwesenden Teilnehmer unterstützt wird. Andernfalls findet die Abstimmung nach dem regulär zur Verfügung stehenden Verfahren statt.
(5) § 13 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.
(6) Der virtuelle BK kann keine Wahlen zum Bezirksvorstand und keine Änderungen der Satzung, der Geschäftsordnung oder der Finanzordnung durchführen, es sei denn, die Möglichkeit zur Durchführung von Abstimmungen im Sinne des Abs. 4 S. 1 ist gegeben. Der virtuelle BK kann keinen Antrag auf Auflösung des Verbandes behandeln.
§ 14 Aussprache, Personaldebatte und Persönliche Erklärung
(1) Die Tagesordnung kann eine Aussprache vorsehen. Sie kann auch von drei Teilnehmern spontan beantragt werden.
(2) Jedes Mitglied hat das Recht, eine persönliche Erklärung zum Verlauf des Kongresses oder zu Personalfragen sowie als Reaktion auf eine persönliche Ansprache abzugeben. Diese ist schriftlich dem Tagungspräsidium vorzulegen, oder mündlich vorzutragen und sinngemäß in das Protokoll zu übernehmen. Im letzteren Fall hat sie nicht länger als acht Minuten zu dauern.
§15 Protokoll
(1) Der Protokollführer erstellt das Protokoll über den BK. Dieses enthält mindestens:
a. Ort und Zeit der Versammlung;
b. die Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder;
c. die genehmigte Tagesordnung;
d. den Wortlaut der gestellten Anträge sowie der dazugehörenden Änderungsanträge;
e. die gestellten Geschäftsordnungsanträge;
f. die Ergebnisse aller Wahlen und Abstimmungen;
g. die Unterschrift von Tagungspräsident und Protokollführer.
(2) Das Protokoll ist unverzüglich nach Ende des BK dem Bezirksvorstand, der Landesgeschäftsstelle und auf Anfrage jedem Mitglied zu übersenden.
(3) Erhebt sich innerhalb von vier Wochen nach dessen Übersendung an den Bezirksvorstand kein Widerspruch gegen das Protokoll, gilt es als genehmigt. Wird gegen das Protokoll Einspruch erhoben, so ist dieses auf dem nächsten BK zur Abstimmung zu stellen.
§ 16 Schlussbestimmungen
(1) Diese Geschäftsordnung kann mit Zweitdrittelmehrheit des BK geändert werden.
(2) Kollidiert diese Geschäftsordnung mit den Bestimmungen der Satzung, so gilt der Grundsatz, dass Satzungsrecht Geschäftsordnungsrecht bricht.
(3) Diese Geschäftsordnung tritt am 19. September 2016 in Kraft.