Reformierung des Arbeitsrechtes in allen Institutionen des Glaubens
Die arbeitsrechtlichen Sonderregelungen für Mitarbeiter in kirchlichen Einrichtun-
gen sollen nur noch in beschränktem Maße Gültigkeit besitzen. Nur die Personen
mit besonderer Weihe, die zur Weitergabe der Lehre verpflichtet, also Priester,
Diakone und Bischöfe sollen den besonderen Bedingungen des kirchlichen Ar-
beitsrechtes unterliegen. Kirchliche Mitarbeiter, die ohne einen kirchlichen Sen-
dungsanspruch im engeren Sinne versehen sind, sollen unter den gleichen Be-
dingungen eingestellt werden wie jeder andere Arbeitnehmer in Deutschland.
Seine persönliche, politische, religiöse oder sexuelle Orientierung darf dabei kei-
ne Rolle spielen – auch wenn sie im Widerspruch zu der Lehre einer religiösen
Gemeinschaft steht. Das Gleiche gilt für vergleichbare Positionen in Einrichtun-
gen von muslimischen, jüdischen, buddhistischen und anderer Religionsgemein-
schaften in Deutschland. Mitarbeiter bei religiösen Einrichtungen sollen auch die
Möglichkeit bekommen, sich gewerkschaftlich frei zu organisieren. Ferner sehen
die Jungen Liberalen keine Notwenigkeit, dass Priester, Bischöfe und vergleich-
bare Würdenträger in anderen Religionsgemeinschaften Beamtenstatus genie-
ßen. Diese Regelung ist ebenfalls abzuschaffen.