Gründungszuschuss auch nach der Babypause oder nach der Pflegezeit!

Die Jungen Liberalen Schwaben fordern, den Gründungszuschuss (wie er Beziehern von Arbeitslosengeld I nach § 93 SGB III zur Verfügung steht) mit Sonderregelungen für Erziehungs- und Pflegezeiten zu versehen.

Erfasst werden sollen damit folgende Fallkonstellationen:

  1. Es kann mangels aktuellem Anspruch auf Arbeitslosengeld kein Gründungszuschuss beantragt werden; in der Zeit seit der Geburt des letzten Kindes wurde aber keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung ausgeübt (Elternzeit unberücksichtigt). Am tatsächlichen Geburtstermin des letzten Kindes (welches zum Zeitpunkt der Antragstellung unter 14 Jahre alt ist) bestand jedoch ein Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen und zum Zeitpunkt der Antragstellung liegen die sonstigen Voraussetzungen des § 93 SGB III vor.

oder

  1. Es kann mangels aktuellem Anspruch auf Arbeitslosengeld kein Gründungszuschuss beantragt werden; in der Zeit seit der Aufgabe der sozialversicherungspflichtigen Berufstätigkeit wurde aber ein erheblicher Zeitaufwand in die Pflege einer pflegebedürftigen Person investiert. Zum
    Zeitpunkt der Aufnahme der Pflegetätigkeit bestand ein Anspruch auf Arbeitslosengeld von mindestens 150 Tagen, zum Zeitpunkt der Antragstellung liegen die sonstigen Voraussetzungen des § 93 SGB III vor.

In beiden Fällen sollen sofern möglich Nachweise erbracht werden und die Richtigkeit der Angaben rechtsverbindlich versichert werden. Der Gegenbeweis durch die zuständige Agentur für Arbeit soll zulässig sein.

Diese Forderung steht unter dem Vorbehalt der Ablösung des Gründungszuschusses nach

  • 93 ff. SGB III in der Fassung vom 22.12.2020 durch eine andere Leistung zur

Förderung von Existenzgründungen erwerbsloser Menschen.